PM der CDU-Gemeinderatsfraktion Baden-Baden: Windkraft-Urteil rechtskräftig, Regionalverband muss neu planen

PM der CDU-Gemeinderatsfraktion Baden-Baden: Windkraft-Urteil rechtskräftig, Regionalverband muss neu planen

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu Windenergie-Vorranggebieten auf Klage der Stadt Baden-Baden ist mit Ablauf der einmonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils rechtskräftig. Damit sind die Windkraft-Planungen in der Region des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein endgültig unwirksam. Der Regionalverband muss von Grund auf neu planen.

„Damit hat der VGH vollumfänglich unsere vorgetragenen Kritikpunkte an der Planung des Regionalverbands bestätigt“, macht CDU-Stadträtin Cornelia von Loga deutlich. „Von Anfang an haben wir die viel zu klein gewählte Referenz-Windkraftanlage bemängelt. Dadurch waren die ausgewiesenen Vorranggebiete zu nah an der Wohnbebauung. Außerdem hätte die Errichtung der Anlagen in den vom Regionalverband vorgesehen Gebieten großen Schaden in unserem Stadtwald sowie in den umliegenden hochsensiblen und ökologisch wertvollen Schutzgebieten angerichtet. Auch die Bewerbung zum UNESCO-Welterbe wäre zum Scheitern verurteilt gewesen.“

„Als der begründete Verdacht auf schwerwiegende Abwägungsfehler offensichtlich wurde, haben wir der Verwaltung und den anderen Gemeinderatsfraktionen umgehend die rechtliche Überprüfung im Rahmen einer Normenkontrollklage nahegelegt“, erinnert sich der Baden-Badener CDU-Fraktionsvorsitzende Ansgar Gernsbeck. „Alle Fraktionen haben sich uns angeschlossen und dem demokratischen Überprüfungsverfahren zugestimmt, mit Ausnahme der GRÜNEN und fast allen Stadträten der SPD im Gemeinderat Baden-Baden. Beide Parteien, GRÜNE und SPD, wollen im Falle eines Wahlsiegs den Windkraftausbau im Schwarzwald mit aller Macht vorantreiben. Das sollten alle Baden-Badener bei ihrer Wahlentscheidung bedenken.“

Der VGH ist der Argumentation der klagenden Kommunen Baden-Baden, Ettlingen und Malsch in zwei zentralen Punkten gefolgt, die zur Gesamtunwirksamkeit der Planungen führten. Hauptkritikpunkt des Gerichts war die zu klein gewählte Referenzanlage, die mit einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nabenhöhe von 99 m bereits zum Zeitpunkt der Planungen im Jahr 2015 veraltet und von der Entwicklung der Anlagen überholt war. Durch die zu kleine Referenzanlage war die Ermittlung und Bewertung der bei Windkraftanlagen gebotenen Lärmvorsorge und einzuhaltenden Siedlungsabstände fehlerhaft. Der Regionalverband hätte sich bei der Auswirkungsprognose an einer deutlich größeren Anlage orientieren müssen, so das Gericht. Stand heute werden Windkraftanlagen mit einem Rotordurchmesser von etwa 160 m und einer Nabenhöhe von 161 m errichtet, Tendenz steigend.

Der zweite Kritikpunkt des Gerichts war, dass der Regionalverband im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen sei, eine Zielgröße von mindestens 20 bis 40 Windkraftanlagen in der Region zu erreichen. Daher habe der Regionalverband den Belang der Windenergienutzung allen anderen Belangen, wie z.B. dem Landschaftsschutz, fälschlicherweise übergeordnet. Die festzulegende Anzahl von Vorrangflächen und deren Umfang könne aber nicht Ausgangspunkt der Abwägung, sondern müsse deren Ergebnis sein, so der VGH in seiner Urteilsbegründung.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte zudem, dass die beiden genannten Abwägungsfehler bereits ausreichten, um die Gesamtunwirksamkeit der Windenergie-Planungen zu begründen. Weitere von den klagenden Kommunen angeführte Kritikpunkte wurden aufgrund des Gewichts der beiden ausgeführten Mängel nicht weiter untersucht. Bei den nun notwendigen neuen Planungen des Regionalverbands sollte dieser darum auch die weiteren vorgebrachten Planungsfehler, die der VGH gar nicht erst erörtert hat, beachten.